Hanföl THC CBD Auktuelle Lage (Symbolbild)
Hanföl THC CBD Auktuelle Lage (Symbolbild)

Hanfölprodukte CBD/THC – aktuelle Lage

von PD Dr. Jörg-Thomas Mörsel

ich nehme eine Reihe von Anfrage und Diskussionen der letzten Tage zum Anlass kurz noch mal zu dem Themenkreis Cannabis sativa L. Stellung zu nehmen. Wie immer aus Sicht des Sachverständigen, nicht des Juristen.

Ausgangslage:

Hanf und Hanfprodukte werden aufgrund des Gehaltes an THC kritisch bewertet. Es gibt eine weit verbreitete Auffassung, dass alle diese Produkte unmittelbar mit der Problematik Rauschmittel verbunden sind. Daraus resultiert, dass es offensichtlich starke Kreise in der Politik gibt, die hier ein Feld zur Profilierung sehen und Aktivitäten entfalten.
Hanföl ist grundsätzlich als Lebensmittel einzustufen. Daran gibt es keinen Zweifel. Es gibt Grenzwerte für den Gehalt an THC – wenn diese nicht überschritten werden ist das Öl verkehrsfähig (5000 µg/kg für Speiseöle[1]) . Es gibt für alle weiteren Cannabinoide keine aktuell gesetzlich fixierten Grenzwertvorgaben.
THC ist ein Stoff, der unter der UNO Konvention von 1961 als Rauschmittel eingestuft ist und somit in jeglicher Hinsicht zum Einsatz in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Tabak und dergleichen unzulässig ist. Hinsichtlich des Auftretens von Cannabidiol gibt es umfangreiche Studien in der Literatur die übliche Konzentrationen beschreiben. Diese Werte liegen im Bereich deutlich unter 100 mg/Kilogramm.
Bis Mitte vorigen Jahres zeigte die Datenbank der Europäischen Union zu neuartigen Lebensmitteln unter dem Stichwort Cannab??? nur einen Eintrag zu Hanföl bzw. der Pflanze Cannabis sativa L. seit einigen Wochen ist hierzu ein zusätzlicher Eintrag vorhanden, den ich hier kurz zitieren möchte:

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“Cannabinoides
Common Names
The hemp plant (Cannabis sativa L.) contains a number of cannabinoids and the most common ones are as follows: delta-9-tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), its precursor in hemp, delta-9-tetrahydrocannabinolic acid A (Δ9-THCA-A), delta-9-tetrahydrocannabinolic acid B (Δ9-THCA-B), delta-8-tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), cannabidiol (CBD), its precursor in hemp cannabidiolic acid (CBDA), cannabigerol (CBG), cannabinol (CBN), cannabichromene (CBC), and delta-9-tetrahydrocannabivarin (Δ9-THCV). Without prejudice to the information provided in the novel food catalogue for the entry relating to Cannabis sativa L., extracts of Cannabis sativa L. and derived products containing cannabinoids are considered novel foods as a history of consumption has not been demonstrated. This applies to both the extracts themselves and any products to which they are added as an ingredient (such as hemp seed oil). This also applies to extracts of other plants containing cannabinoids. Synthetically obtained cannabinoids are considered as novel “

Status
X – also nicht zulässig

Mit dieser Einordnung werden praktisch alle Cannabinoide einschließlich aller Extrakte aus der Pflanze welche Cannabinoide enthalten als neuartiges Lebensmittel eingestuft. Es wird auch ausdrücklich diese Einstufung für Hanföl mit einem Zusatz von Cannabinoiden angeführt. Die gleichen Aussagen gelten für andere Pflanzen, die Cannabinoide enthalten oder auch synthetisch hergestellte Cannabinoide.
Damit ist praktisch der Einsatz unmöglich geworden. Es ist des weiteren noch folgender Sachverhalt zu beachten:

  1. Es gibt Arzneimittel, in denen Cannabinoide enthalten sind, zum Teil auch CBD
  2. Cannabidiol wird vom BfarM als nicht sicher eingestuft – Risiken wenn nicht unter ärztlicher Kontrolle angewendet. [2]
  3. die gesetzlichen Vorschriften zur Verschreibung von Arzneimitteln wurden novelliert. In die Liste der verschreibungspflichtigen Arzneistoffe wurde Cannabidiol aufgenommen (15. AMVVÄndV ) [3]
    Anm.: die Aufnahme in diese Liste bedeutet nicht automatisch, dass der Stoff zu einem Arzneistoff wird. Vielmehr ist maßgeblich ob das jeweilige Präparat eine arzneiliche Wirkung entfaltet. Wenn dem so ist, dann ist es als Arzneimittel zu behandeln und in diesem Fall besteht eine Verschreibungspflichtig.
  4. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat auf Basis von Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation Berechnungen angestellt [4] um eine Bewertung vorzunehmen, ob von der Anwesenheit von Cannabinoiden (speziell THC) ein gesundheitliches Risiko für den normalen Verbraucher besteht. Letztendlich wurde geschlussfolgert, dass Produkte mit einem Restgehalt von THC als nicht sicher einzustufen sind.

soweit die aktuelle Rechtslage. Zu bedenken ist, was wir auch in unseren Gutachten in der Regel umfangreich ausführen, dass jegliche Extrakte aus pflanzlichen Materialien separat von der Pflanze zu betrachten sind. Letztendlich geht es um die Frage, ob ein Extrakt der Ausgangspflanze essenziell äquivalent ist wenn man diese Frage mit Ja beantworten kann, ist das Produkt nicht als neuartiges Lebensmittel anzusehen. Kann man diese Frage nicht bejahen, wäre es als neuartiges Lebensmittel zu prüfen und zuzulassen. Die Bewertung dieses Sachverhaltes ist sehr stark vom Blickwinkel abhängig. Man stelle sich einen 10:1 Extrakt aus einer Pflanze (zum Beispiel Brokkoli) vor. Wenn hiervon 100 mg verzehrt werden, dann wäre das der Menge von 1 g Brokkoli äquivalent. Es ist mit Sicherheit nicht davon auszugehen, dass 1 g Brokkoli ein gesundheitliches Risiko darstellt. Man hat aber keine Garantie, dass nicht ein spitzfindiger Partner einem entgegen hält, dass man ja nicht weiß ob durch die auf gereinigte Verabreichung eines Extraktes andere Wirkungen im Verdauungstrakt, Absorptionsraten usw. und so fort verursacht werden. Wir sollten also auch für die Zukunft bei der Bewertung von Extrakten vorsichtig sein.

Ich kann in diesem Zusammenhang (auch nur wiederholend) darauf hinweisen, dass hoch auf gereinigte Extrakte – in denen ein Wirkstoff weit über 50 % der Zusammensetzung ausmacht – auch aus meiner Sicht eher einem Reinstoff und nicht einem Lebensmittel (Extrakt) zuzuordnen wäre.

Alternative Fragestellungen zum Verkehr mit Hanföl, welches mit CBD angereichert ist.

Ich habe in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Argumenten gehört und will kurz meine Meinungen dazu mitteilen, sie können dazu sicherlich eigenes beitragen oder haben vielleicht auch eine andere Auffassung

  • Kann man CBD Öl als Aromaöl betrachten
    Aromen sind grundsätzlich Erzeugnisse, die nicht zum direkten Verzehr vorgesehen sind und außerdem müssen Aromen nach vorliegender Datenlage als Sicher zu bewerten sein.
    CBD findet sich nicht in der Aromenverordnung der Europäischen Union. Auf der anderen Seite ist es ein Bestandteil des natürlichen Aroma von Hanf. Ein in Verkehr bringen ist aus meiner Sicht mit genau denselben Argumenten, die oben genannt wurden nicht möglich.
  • Kann man CBD Öl als kosmetisches Mittel vertreiben?
    Nach europäischer Kosmetikverordnung und den dazu verabschiedeten Anlagen gibt es hinsichtlich des Einsatzes von Cannabis nur die Begrenzung, dass Stoffe, welche auf der UNO Liste der Drogen von 1961 stehen, nicht eingesetzt werden dürfen. Trotzdem zeigt die Datenbank der Europäischen Union mit Bezug auf Cannabidioll die Aussage, dass auch dieses nicht in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden soll. Es ist also auch hier davon auszugehen, dass selbst bei einer positiven Sicherheitsbewertung (hier wäre für den Sicherheitsbewertung das Problem schlüssig nachzuweisen, dass in einem kosmetischen Mittel die Bedenken der Behörden, wie zum Beispiel Bundesinstitut für Risikobewertung oder Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht zu treffen werden) die Überwachungsbehörden dem entgegentreten werden mit Verweis auf die EU Datenbank. Es ist insbesondere dann mit Sicherheit auszuschließen, wenn es sich um nennenswerte Konzentrationen an CBD handelt.
  • Kann man ein Hanföl mit Zusatz von CBD als Chemikalie vertreiben?
    Hierzu muss man feststellen, dass CBD nicht dem Verbot des Betäubungsmittelgesetzes unterliegt. Ein solches Öl mit Zusatz wäre als Chemikalie handelsfähig. Es müsste entsprechend Chemikaliengesetz und REACH Verordnung gekennzeichnet werden. Außerdem ist in einem solchen Fall natürlich selbstredend, dass an keiner Stelle und in keiner Weise ein Bezug zum Genuss dieses Produktes auftreten darf. Vielmehr müsste man hier vielleicht sogar darauf hinweisen, dass dieses Produkt als Lebensmittel nicht geeignet ist da man ansonsten automatisch unter die Definition des Begriffs Lebensmittel nach EU Basisverordnung fällt.

Ich hoffe, dass ich aus meiner Sicht den Sachverhalt einigermaßen umfassend dargestellt habe. Ein Blick ins Internet zeigt, dass nach wie vor solche Produkte gehandelt werden. Ich sehe aber auf der anderen Seite auch, dass große Anbieter (Drogerieketten) sich hier vorsorglich mit einer Formulierung der Art:” in Kürze wieder verfügbar” in eine Warteposition bringen. Die bekannten großen Shopsystembetreiber sind offensichtlich bemüht derartige Produkte nicht neu zu listen. Allerdings scheinen sie auch nicht aktiv bestehende Listungen zu streichen.

Ich hoffe, ich habe sie nicht zu sehr von ihrer eigentlichen Arbeit abgehalten sollte jemand von mir keine derartigen E-Mails in Zukunft haben wollen, teilen Sie es mir bitte mit. Ich respektiere ihre Entscheidung gerne.

Mit freundlichem Gruß
PD Dr. Jörg-Thomas Mörsel

weiterführende links
1    THC in Lebensmitteln
2    CBD BfArM
3    15. AMVVÄndV 
4    THC in Lebensmitteln

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