Brustimplantate-Silikon-TÜV-Schmerzensgeld-Bundesgerichtshof
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Brustimplantate Pfusch – Kein Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof, abgekürzt BGH, entscheidet in der Auseinandersetzung um die Brustimplantate, die Silikon enthalten und lebensbedrohlich sind: Der Technische Überwachungsverein und andere Organisationen brauchen medizinische Produkte keineswegs selbst zu kontrollieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass Frauen, die von dieser Problematik betroffen sind, Schmerzensgeld erhalten, ist daher gering.

TÜV Rheinland keinesfalls für Silikon-Brustimplantate haften

In einem ersten Fall, der vom BGH entschieden wurde, braucht der TÜV Rheinland keinesfalls für Silikon-Brustimplantate haften, die mangelhaft waren und vom Hersteller PIP aus Frankreich stammen. Als Zertifizierungsstelle stand der Technische Überwachungsverein keineswegs in der Pflicht, dass er PIP mit nicht angemeldeten Inspektionen kontrolliert, da man ihm nicht auf mangelhafte Implantate konkret hingewiesen hätte, so am Donnerstag das Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs.

Nach der Verkündigung des Urteils gab die Rechtsvertreterin des Ausgangsprozesses bekannt, dass sie ihre Beweisführung in 20 anderen Fällen jetzt den Forderungen des Bundesgerichtshofs anpasst. Der Prozess begann durch eine Klägerin aus Deutschland, bei der im Jahr 2008 Implantate vom Hersteller PIP eingesetzt wurden.

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Vom TÜV Rheinland forderte sie ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro

Behörden in Frankreich stellten fest, dass minderwertiges Industriesilikon in den Produkten zu finden war. Daraufhin entschied sich die Frau, 2012 die Implantate entfernen zu lassen. Vom TÜV Rheinland forderte sie ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro. Sie begründete, dass der Herstellungsprozess von PIP durch den TÜV zertifiziert wurde. Diese Stelle verletzte später jedoch seine Prüfpflichten.

Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs traf der EuGH, also der Europäische Gerichtshof, die Entscheidung, dass Stellen, die man mit dem Zertifizieren medizinischer Produkte beauftragt hat, prinzipiell keineswegs in der Pflicht stehen, nicht angemeldete Inspektionen und eine Produktkontrolle bei den Anbietern durchzuführen. Wenn die Hersteller auf Mängel bei Produkten hingewiesen werden, haben diese jedoch sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit sie die Qualitätssicherung durchführen, zu der sie verpflichtet sind.

Daher musste der TÜV nicht unangemeldete Inspektionen durchführen

Im betreffenden Zeitabschnitt gab gemäß dem Bundesgerichtshof zwar Warnungen aus Großbritannien und Amerika. Diese bezogen sich jedoch auf Implantate, die mit Sojaöl oder Salzwasser und keineswegs mit Silikon gefüllt waren. Daher musste der TÜV nicht unangemeldete Inspektionen durchführen, Geschäftspapiere durchzusehen oder Produkte zu kontrollieren, da nicht auf mangelhafte PIP-Implantate hingewiesen wurde.

Deutschlandweit dieser Skandal ungefähr 6.000 Frauen betrifft

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, auch BfArM genannt, schätzt, dass deutschlandweit dieser Skandal ungefähr 6.000 Frauen betrifft. Zehntausende sind es auf der ganzen Welt.

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